Brennholz: Neue Normen für Spalter und Kreissägen

7. April 2018

In den bisherigen Normen für Keilspaltmaschinen und Brennholzkreissägen wurde lediglich der Betrieb durch einen Bediener bedacht. Sie wurden nunmehr überarbeitet und sollen dadurch auch weitere Personen im Umfeld der Maschinen besser vor Unfällen schützen. Aufgrund der unterschiedlichen Maschinen werden die neuen Anforderungen auf den jeweiligen Maschinentyp zugeschnitten umgesetzt.

 

Bei der Brennholzbearbeitung kommt es immer wieder zu schweren Verletzungen, da Maschinenbediener in den Säge- oder Spaltbereich eingreifen. Hierzu hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) das Unfallgeschehen aus mehreren Jahren ausgewertet. Danach zeigte sich, dass in die Arbeitsprozesse der Brennholzbearbeitung durchaus auch weitere Personen eingebunden sind, so zum Beispiel bei der Holzzuführung oder beim Abtransport. Diese unterliegen somit ebenfalls einem Verletzungsrisiko.

Neue Normen – warum?

Wippkreissäge nach neuer Norm. Foto: Posch

Ziel der Normenüberarbeitung war es, nicht nur die Sicherheit des Maschinenführers zu berücksichtigen, sondern auch die der anderen Personen im Umfeld dieser Maschinen. Zudem galt es, den eigentlichen Arbeitsbereich sicherer zu gestalten. Hierbei wurden unter anderen ergonomische Aspekte berücksichtigt, um so eine einfache wie funktionale Bedienung der Maschine zu ermöglichen. In Zusammenarbeit mit verschiedenen Herstellern konnten die neu definierten Anforderungen im Vorfeld ausprobiert und die Umsetzbarkeit getestet werden. Die Anforderungen des Arbeitsschutzes konnten sehr weitgehend in die Normungsüberarbeitung eingebracht und darin umgesetzt werden.

Anforderungen an Keilspaltmaschinen

Besonders bei Keilspaltmaschinen, die den Spaltvorgang senkrecht ausführen, stellte sich heraus, dass die sichere Fixierung des Werkstücks enorm wichtig ist. Bei dem Naturstoff Holz ist jedes zu spaltende Teil anders geformt. Wenn ein Werkstück nicht richtig für den Spaltvorgang fixiert werden kann, besteht immer eine Gefahr für den Bediener oder eine eventuell helfende Person. Deshalb wurden Anforderungen für eine sichere Fixierung des Holzstücks und gegen eine Manipulation von Zweihandschaltungen formuliert.

Des Weiteren wurde festgestellt, dass Aufnahme-, Halte- und Spalteinrichtungen vor allem den Anforderungen gegen Quetsch- und Scherstellen sowie gegen potentielle Blockaden und Gefahren durch abplatzende Holzteile entsprechen müssen.

Bei Keilspaltmaschinen, die den Spaltvorgang horizontal ausführen, spielen darüber hinaus vor allem neu definierte Sicherheitsabstände eine entscheidende Rolle.

Anforderungen an Brennholzkreissägen

Unfälle durch Brennholzkreissägen haben gezeigt, dass der Bereich, in dem das Holzstück der Säge zugeführt wird, besser vor möglichen Eingriffen zu schützen ist. Der direkte Zugriff während des Sägevorgangs, also beim Austritt der Säge aus ihrer Einhausung, ist mit einer Schutzeinrichtung zu verhindern. Der Bediener darf nicht beim Reinigen oder bei der Holzzuführung beziehungsweise -entnahme mit der Säge in Kontakt kommen. Hier können schwere Finger- und Handverletzungen die Folge sein.

Bei beiden Normen ist auch die Standsicherheit zu berücksichtigen. Vor allem, weil diese Maschinen nicht in Werkhallen eingesetzt werden. Dabei spielt der sichere Transport eine nicht unerhebliche Rolle, um die Maschine zum Einsatzort zu bringen. Zusätzlich wurden auch neue ergonomische Anforderungen für eine sichere und einfache Handhabung definiert.

Umsetzung in der Normung

Aufgrund der unterschiedlichen Maschinen werden die neuen Anforderungen auf den jeweiligen Maschinentyp zugeschnitten umgesetzt. Für Keilspaltmaschinen wurden neben allgemeinen auch spezielle Anforderungen für vertikale und horizontale Maschinen erarbeitet. Diese wurden nochmals in Kurz- und Meterholzspalter unterteilt. Bei den Brennholzkreissägen wurden Anforderungen für Wippkreissägen und Rolltischkreissägen definiert. Nähere Informationen zu den neuen Normen  für Keilspaltmaschinen (EN 609-1:2017) und Brennholzkreissägen ((EN 1870-6:2017) hat die SVLFG hier zusammengestellt.