Die lachenden Erben?

13. Oktober 2016

Neue Erbschaftssteuer

Bund und Länder haben sich nach zähen Verhandlungen endlich auf einen Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer geeinigt und sich somit quasi in letzter Sekunde, kurz vor Ablauf einer vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist, auf neue Regeln zur steuerlichen Begünstigung von Firmenerben verständigt.

Neue Regeln für Betriebserben: Eine Einigung war längst überfällig. Foto: Kurt F. Domnik/pixelio.de
Neue Regeln für Betriebserben: Eine Einigung war längst überfällig. Foto: Kurt F. Domnik/pixelio.de

Bis zu fünf Mitarbeiter: Steuerbefreiung möglich

Die jetzt erzielte Einigung orientiert sich im Wesentlichen an dem schon im Juni vorgeschlagenen Kompromiss und sieht unter anderem vor, dass für Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten weiterhin die Lohnsummenprüfung entfällt und diese von der Erbschaftsteuer befreit bleiben können. Betriebe zwischen sechs und 15 Mitarbeitern müssen nachweisen, dass sie eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen nach fünf Jahren erhalten haben, um von einer ermäßigten Erbschaftsteuer zu profitieren.

Nach sieben Jahren und dem hundertprozentigen Erhalt der Lohnsumme kann die Erbschaftsteuer entfallen, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen. So darf etwa das Verwaltungsvermögen höchstens 20 Prozent des begünstigungsfähigen Vermögens ausmachen.

Was die neue Erbschaftsteuer noch ausmacht

„Es ist zwar nicht unsere Wunschlösung, aber mit dem Kompromiss können unsere Betriebe leben.“ August Forster,Präsident Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
„Es ist zwar nicht unsere Wunschlösung, aber mit dem Kompromiss können unsere Betriebe leben.“
August Forster,Präsident Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • Finanzielle Notlage: Kann ein Erbe die Erbschaftsteuer nicht zahlen, ist eine Stundung für sieben Jahre möglich (im ersten Jahr zinsfrei). Im vorherigen Kompromiss im Juni belief sich die Stundung auf zehn Jahre.
  • Feststellung Unternehmenswert: Das Betriebsergebnis wird maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert.
  • Ab einem Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro je Erbfall gilt nun folgende Regelung: Kann der Erbe die fällige Steuer aus seinem Privatvermögen nicht zahlen, muss er nachweisen, dass er dazu persönlich nicht in der Lage ist. Bei der sogenannten Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erbe sein Privatvermögen offenlegen.
  • Will er sich nicht offenbaren, greift ein „Abschmelzmodell“: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Betriebe mit einem Wert von 90 Millionen oder mehr werden jedoch nicht verschont, wie die vom Bundestag herausgegebene Zeitschrift „Das Parlament“ berichtet.

 Die Union sieht vor allem die zukünftige Rechtssicherheit als großen Erfolg und auch für die ist das Ergebnis bedeutend für die Gerechtigkeit. Die Zufriedenheit von Union und SPD teilen Die Linke und Grüne nicht und sehen eine Klagewelle auf die Gerichte zurollen.

Lesen Sie noch mehr zur Erbschaftssteuer in TASPO Ausgabe 26/ 2016 und 39/2016.