Ab wann ist Aushubmaterial Abfall?
Solange man den Boden auf demselben Grundstück wieder einbaut, ist dies in der Regel unproblematisch. Wird der Boden hingegen abtransportiert oder ohne konkrete Zweckbestimmung für unbestimmte Zeit gelagert, so wird er rechtlich zu Abfall, informiert die Bayerische Landesanstalt für Wein- und Gartenbau (LWG).
Daraus folgt unter anderem, dass der GaLaBau-Unternehmer als Abfallbeförderer eine Anzeige nach § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes abgegeben haben muss. Wird der Boden anschließend zur Verfüllung von Steinbrüchen oder Kiesgruben genutzt, so sind dafür in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Vorschriften zu beachten.
Teils liegt es sogar im Ermessen der Grubenbetreiber, ob und welche Analysen durchzuführen sind. Es ist also immer ratsam, vorab entsprechende Auskünfte einzuholen.
Landespflegetage informieren über weitere Vorgaben
Über weitere Vorgaben referiert Thomas Leopoldseder auf den 49. Veitshöchheimer Landespflegetagen, die am 22. und 23. Februar stattfinden. Dort werden Birgit Gehr und Josef Schernthaner auch Möglichkeiten des Boden-Recyclings vorstellen.
Das vollständige Tagungsprogramm und die Anmeldeunterlagen sind auf der Webseite der LWG zu finden.